Am 1. Juli 2005 ist das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Kraft getreten. Nach § 10 Absatz 1 WpPG hat ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund gesetzlicher Regelungen veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat.
Diese gesetzlichen Regelungen sind im Einzelnen:
- §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
- §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung
- entsprechende ausländische Vorschriften
Im Folgenden stellen wir Ihnen das Jährliche Dokument für unser Geschäftsjahr 2007 zur Verfügung.
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
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